EILMELDUNG: LBA erlässt Übergangsregelungen für Luftsicherheitsschulungen wegen Corona (aktualisiert am 25.03.2020)

Wegen der Corona-Pandemie hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Deutschland umfangreiche Übergangsregelungen mit Bezug auf Luftsicherheitsschulungen und deren Prüfungen erlassen. Konkret geht es um viele Lockerungen der bisherigen Regeln, die sich aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ergeben. Betroffen sind nahezu alle Kapitel der DVO (EU) 2015/1998, insbesondere die Kapitel 11.2.3.6, 11.2.3.7, 11.2.3.10 sowie die Kapitel 11.2.5, 11.2.6 und 11.2.7.
 

11.2.3.6 bis 11.2.7: Gültigkeit um 6 Monate verlängert

Für die Personengruppen gemäß den Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gelten im Zuständigkeitsbereich des LBA nunmehr teils verlängerte Gültigkeiten. Betroffen sind Gültigkeiten, die aktuell ab dem 16.03.2020 regulär enden würden. Diese behalten gemäß der nun vom Luftfahrt-Bundesamt erlassenen Sonderregeln für weitere sechs Monate ihre individuelle Gültigkeit. Eine erneute Fortbildung oder eine Wiederholung der Schulung ist momentan nicht gefordert.
 

Wo immer möglich auf Webinare wechseln

Zur Schulung im Sinne der Aufrechterhaltung der Luftsicherheit empfiehlt das LBA, wo immer möglich, digitale Schulungsangebote, wie webbasierte Trainings (WBT) oder virtuelle Klassenräume/Konferenzen zur Schulung oder Fortbildung zu nutzen. Diese Online-Schulungen müssen allerdings, so die Behörde, vom LBA ausdrücklich genehmigt sein.
 

Genehmigte Online-Schulungen zur Luftsicherheit

Die wingsacademy bietet gemeinsam mit der Aviatics ein breites Portfolio vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigter Online-Schulungen mit Bezug auf die VO (EU) 2015/1998 an. Mit Bezug auf die Sonderregelungen des LBA wegen der Corona-Pandemie sind hier von besonderem Interesse: 

Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Luftsicherheitsschulung binnen 24 Stunden auf ein webbasiertes Training (WBT) umzustellen und online zu schulen.
 

Praktische Unterweisungen mit längerer Frist zur Theorie

Laut der wegen der Corona-Pandemie jetzt erlassenen Sonderregeln des LBA wird auch die zeitliche Nähe der praktischen Einweisung zur theoretischen Online-Schulung großzügig geändert. Zwar soll die Praxis zur Schulung nach Kapitel 11.2.3.6 der VO (EU) 2015/1998 weiterhin schnellstmöglich stattfinden. Sie kann nun jedoch auch mit einer Frist von spätestens sechs Monaten nach Schulungsende nachgeholt werden.

Bestimmte Präsenzteile - zum Beispiel der 11.2.4 - können Übergangsweise auch mit genehmigten Teil-WBT-Anteilen durchgeführt werden.

Ähnliche Lockerungen gelten für die Fortbilung zur Schulung gemäß Ziffer 11.2.5, die nunmehr auch als Webinar zugelassen ist.
 

Ausbildung der Ausbilder

Von den Verlängerungen der Fristen sind letztlich auch die vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen Ausbilderinnen und Ausbilder betroffen. Deren persönlicher Fortbildungsintervall für das Absolvieren der jährlichen Fortbildungsunterweisung gemäß § 2 Abs. 3 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung i. V. m. Ziffer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurde ebenfalls für sechs Monate verlängert.

Die vollständige Meldung des Luftfahrt-Bundesamtes finden Sie hier.

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